R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
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Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
1. Allgemeine Voraussetzungen
- Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes,
- Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
- Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen nachzuweisen,
1.1. Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:
- Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen,
- Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
- selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.
2. Zuschüsse
2.1. Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte
2.1.1. Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss € 1.100 monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss
€ 550 monatlich.
2.1.2. Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit:
- dem Tod der pflegebedürftigen Person,
- dem Ende des Dienstverhältnisses/der Dienstverhältnisse mit der Betreuungskraft/den Betreuungskräften,
- dem Ende des Vertragsverhältnisses der pflegebedürftigen Person oder ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter.
Der Zuschuss ist bei untermonatigem Beginn oder bei untermonatlicher Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach Kalendertagen zu aliquotieren.
2.2. Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte
2.2.1. Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens € 537,78 € 550 monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in Höhe von € 275 monatlich geleistet werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen.
2.2.2. Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, beträgt der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung für zwei Betreuungskräfte € 550 monatlich, bei nur einer Betreuungskraft € 275. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen.
2.2.3. Der Zuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat zu bemessen, kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit
- dem Tod der pflegebedürftigen Person oder
- dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft/den Betreuungskräften.
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3.1. Wird das Betreuungsverhältnis auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim gekündigt, ist der Zuschuss für die Dauer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist des/der Betreuungsverhältnisse(s), längstens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter zu gewähren.
2.3.2. Der Zuschuss wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige/n, sofern diese/r Dienstgeber/in ist, ausbezahlt; ist die Betreuungskraft bei einer Trägerorganisation beschäftigt, kann die Auszahlung direkt an die Trägerorganisation erfolgen.
2.3.3. Ein Zuschuss ist nur dann zulässig, wenn die
- Sparsamkeit,
- Zweckmäßigkeit und
- Wirtschaftlichkeit
des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind.
2.3.4. Werden von anderen Gebietskörperschaften gleichartige Leistungen für denselben Zeitraum erbracht, sind diese zu berücksichtigen. Für die dafür notwendige Datenübermittlung ist gegebenenfalls die Zustimmung der pflegebedürftigen Person einzuholen.
2.3.5. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
2.3.6. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
3. Einkommen und Vermögen
3.1. Ein Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500 nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 400, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 600.
3.2. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den in den Punkten 2.1. genannten maximalen Zuschuss, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, ist kein Zuschuss zu gewähren.
3.3. Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
- Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landes-gesetzlicher Vorschriften,
- Sonderzahlungen,
- Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen,
- Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen,
- Familienbeihilfen,
- Kinderbetreuungsgeld,
- Studienbeihilfen,
- Wohnbeihilfen,
- Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie
- Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.
3.4. Die Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
4. Verfahren
4.1. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind beim Bundessozialamt einzubringen. Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Trägern der Sozialhilfe können Ansuchen eingebracht werden.
4.2. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in oder von einem/einer Angehörigen zu unterfertigen.
4.3. Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
4.3.1. Bei Beschäftigung von unselbständigen Betreuungskräften:
- eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt,
- eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche und höchstens 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt,
- eine Erklärung, dass eine Vereinbarung besteht, wonach die Betreuungskraft allenfalls darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt,
- bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird,
- der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug,
- bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Experten/innen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung,
- Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger,
- der Meldezettel der Betreuungskraft und
- eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person
- ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 21b Abs. 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes.
4.3.2. Bei Beschäftigung von selbständigen Betreuungskräften:
- eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt,
- eine Erklärung, dass auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer monatlichen Beitragsgrundlage von mindestens € 537,78 besteht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt,
- bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der §§ 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird,
- der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug,
- bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expert/innen über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung,
- Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger,
- bei einer Betreuungskraft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten Beiträge,
- der Meldezettel der Betreuungskraft und
- eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person
- ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 21b Abs. 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes.
4.4. Mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses wird das Bundessozialamt betraut.
4.5. Zur Verwaltungsvereinfachung sowie zur Erleichterung der Abrechnung der mit den Ländern vereinbarten Kostenteilung können – erforderlichenfalls mit Zustimmung der betroffenen Person – die notwendigen Daten an die Träger der Sozialhilfe übermittelt werden.
4.6. Zur Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien wird das Bundessozialamt ermächtigt.
4.7. Auf Ersuchen des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin kann die Entscheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden.
5. Meldepflichten
Die pflegebedürftige Person, der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin bzw. die Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Bundessozialamt alle Umstände, die Auswirkungen auf den Zuschuss haben können, unverzüglich zu melden.
6. Rückforderung des Zuschusses
Der Zuschuss kann vom Bundessozialamt zurückgefordert werden, wenn
- der Antragsteller/die Antragstellerin wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat,
- der Zuschuss widmungswidrig verwendet wurde oder
- die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
Von der Rückforderung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden.
7. Qualitätssicherung
Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung kann der Zuschussgeber geeignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch Pflegefachkräfte, vorsehen.
8. Härteklausel
Ergibt sich aus der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung treffen.
9. Inkrafttreten
9.1. Die Richtlinien treten mit 1. November 2008 in Kraft.
9.2. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz und im Bundessozialamt zur Einsichtnahme aufzuliegen.