Sozialversicherung
Es ist branchenüblich, dass die Sozialversicherungsbeiträge von der betreuten Person bezahlt, jedoch nicht in den Tagessatz eingerechnet werden, weil sie abhängig von der Dauer der Tätigkeit einer Pflegerin und der Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen Verdienstes sind.
Fur Bezahlung den Sozialversicherungsbeitrage bekommt der Betreuungsbedurftige vom Staat einen Zuschuss.
https://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/24_Stunden_Betreuung
ANTRAG:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360534.html
Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.
Die Hohe des Sozialversicherungsbeitrage
Anfängerinnen würden daher im Wettbewerb um den günstigsten Preis gegenüber erfahrenen Kräften, die Personen in hohen Pflegestufen betreut haben, ungerechtfertigter Weise bevorzugt, weil sie billiger sind. Für das Bezahlen der Sozialversicherungsbeiträge sind wie alle selbständig Erwerbsrätigen die Betreuerinnen selbst verantwortlich. Wie branchenüblich wird bei den angeführten Beispielen mit der derzeitigen Mindestvorschreibung der Sozialversicherung von EUR 151,68 gerechnet.
Generell ist davon auszugehen, dass die Beiträge bei Betreuungskräften mit Erfahrung höher sind als bei Anfängern. Dies hängt mit der komplizierten Art der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch die SVA zusammen. Betriebsneugründern wird in den ersten 3 Jahren ab Gründung der Mindestbeitrag vorgeschrieben. Ab dem 4. Geschäftsjahr erhöht sich die Vorschreibung. Sie wird dann in Abhängigkeit vom Jahresgewinn bemessen was wiederum zur Folge hat, dass es jeweils im darauffolgenden Jahr zu einer Anpassung kommt. Somit ist die effektive monatliche Kostenbelastung des Auftraggebers erst nach Auswahl der Pflege- / Betreuungskraft errechenbar. Sie kann sich gegenüber dem Mindestbeitrag um bis zu EUR 100 pro Monat erhöhen.
Vor Abschluss des Werkvertrages mit der Pflegerin / Betreuerin erhalten Sie daher von uns eine detaillierte Kostenaufstellung (Angebot).