Betreuung  durch selbständige Personenbetreuer

 

Die Betreuungsleistung wird  von einem selbständigen Personenbetreuer erbracht. Dieser hat einen Gewerbeschein in Österreich. Dem Personenbetreuer steht es nun grundsätzlich frei, die Arbeitszeiten mit einem Auftraggeber  frei zu vereinbaren.

In der Praxis empfehlen wir  – im Rahmen der Möglichkeiten – sich an den Regelungen für angestellte Personenbetreuer entsprechend dem Hausbetreuungsgesetz zu orientieren. Damit ist ein guter Rahmen gegeben, der die häufig notwendige Flexibilität bei der Arbeitszeit in der 24 Stundenbetreuung berücksichtigt. Andererseits sind ‘ausgeruhte’ Betreuungskräfte eine Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Betreuung.

 

 

 

Betreuung  durch angestellte Personenbetreuer

 

Für angestellte 24h Betreuung gibt es eine gesetzliche Regelung für die Arbeitszeit. Diese ist im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) in §1 und §3 beschrieben.Es gibt im Gesetz drei wichtige Begriffe, die Arbeitszeit, die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitsperiode.

Arbeitsperiode bei 24h Betreuung

Die Arbeitsperiode ist jene ununterbrochene Zeitdauer, in der eine Betreuungsperson die Betreuungsleistung erbringt. Die Arbeitsperiode darf höchstens 14 Tage dauern. Anschließend ist eine ebenso lange Zeit ohne Betreuungstätigkeit einzuhalten. Ist die Arbeitsperiode also beispielsweise 7 Tage, dann sind anschließend mindestens 7 Tage Pause einzulegen, bei 14 Tagen Arbeitsperiode somit zumindest 14 Tage Pause anzuschließen.

Arbeitszeit

Bei der Arbeitszeit ist einerseits ein Rahmen für die gesamte Arbeitsperiode festgelegt und andererseits gibt es eine Abgrenzung für die tägliche Arbeitszeit. Wir sehen uns beide Arbeitszeit

Arbeitszeit für die Arbeitsperiode

Die Arbeitszeit ist jene Zeit, in der das Betreuungspersonal tatsächlich Betreuungstätigkeiten durchführt. Die wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mit mindestens 48 Stunden vereinbart sein. Über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten einer Arbeitsbereitschaft allerdings 128 Stunden nicht überschreiten. Diese Regelung legt somit einen Rahmen fest, innerhalb dessen man sich mit einer gewissen Flexibilität bewegen kann. Zeiten einer intensiveren Betreuung können somit durch Zeiten mit geringerer Arbeitszeit ausgeglichen werden.

Tägliche Arbeitszeit

Im Gesetz ist festgelegt, dass Betreuer während 10 Stunden in 24 Stunden nicht in Anspruch genommen werden dürfen und darüber hinaus weitere 3 Stunden während der Arbeitszeit als Ruhepausen zu gewähren sind, davon zumindest zwei Ruhepausen mit jeweils mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung. Damit ergibt sich, dass die tägliche Arbeitszeit maximal 11 Stunden betragen darf.

Wie hoch ist aber die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit? Knapp über 9 Stunden.

Arbeitsbereitschaft

Als Arbeitsbereitschaft gelten jene Zeiten in denen sich die Betreuung im weitesten Sinne ‘in der Nähe’ der zu betreuenden Person aufhält, um im Bedarfsfall Betreuungsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der Stunden mit Arbeitsbereitschaft kann zwischen null (wenn die maximale Arbeitszeit von 128 Stunden ausgeschöpft wird) und 32 liegen (wenn nur die minimale Arbeitszeit von 96 Stunden in zwei Wochen ausgeschöpft wird).

Die Begriffe 24 Stunden Betreuung, 24 Stunden Pflege oder Rund um die Uhr Betreuung führen immer wieder zu Unklarheiten, wenn es um die Arbeitszeit für 24 Std Betreuung oder 24 Std Pflege geht.

Überraschend weit verbreitet ist die Ansicht bei zu Betreuenden oder deren Angehörigen dass eine 24 Stunden Betreuung tatsächlich 24 Stunden arbeitet.